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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Es gelten unsere AGB

AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
1. Allgemeines
Diese AGB gelten für alle Veranstaltungen der Stiftung WaldHaus Freiburg ab dem
01.04.2024. Die früheren Geschäftsbedingungen verlieren zu diesem Zeitpunkt ihre
Gültigkeit.
Mit der Anmeldung erkennt die angemeldete Person die Teilnahmebedingungen an, wie
sie in diesen AGB niedergelegt sind.
2. Änderung des Veranstaltungsangebots
a. Die Stiftung WaldHaus Freiburg ist bemüht, die geplanten Veranstaltungen wie
angekündigt durchzuführen. Sollte aus Gründen, die weder die Stiftung
WaldHaus Freiburg noch der/die DozentIn/ReferentIn zu vertreten hat, die
Durchführung der Veranstaltung wie angekündigt nicht möglich sein (z.B.
Krankheit, Behinderungen im Zugverkehr etc.), ist die Stiftung WaldHaus
Freiburg berechtigt, die Veranstaltung mit mindestens 14-tägiger
Vorankündigung zu verschieben. Die angemeldete Person wird hierüber
schnellstmöglich informiert. Sie ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb von drei
Tagen nach Zugang der Vorankündigung ihre Anmeldung durch schriftliche
Erklärung außerordentlich zu stornieren; entscheidend ist der Zugang der
Stornierungserklärung.
b. Ist die Nachholung der Veranstaltung nicht möglich, werden die
Teilnahmeentgelte ohne Aufwandspauschale in vollem Umfang rückerstattet.
Gleiches gilt, wenn eine Veranstaltung aus zu vertretenden Gründen nicht
stattfinden kann und die angemeldete Person mit einer Verschiebung nicht
einverstanden ist, sondern Rückerstattung verlangt.
3. Vorfälligkeit der Teilnahmeentgelte
a. Die Stiftung WaldHaus Freiburg kann für die angebotenen Veranstaltungen
Vorauskasse verlangen. Sofern dies der Fall ist, erhalten zahlungspflichtige
angemeldete Personen zusammen mit der Anmeldebestätigung eine
entsprechende Zahlungsaufforderung mit der Bankverbindung oder eine
Rechnung.
b. Das Teilnahmeentgelt ist mit Erhalt der Anmeldebestätigung/Infobrief ohne
Abzug zur Zahlung innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der
Anmeldebestätigung fällig. Bei Veranstaltungen, die in mehreren zeitlich
getrennten Abschnitten durchgeführt werden, ist der Veranstalter berechtigt,
ggf. entsprechende Teilrechnungen zu stellen.
4. Rechtsfolgen einer unterbliebenen Zahlung
a. Geht das Teilnahmeentgelt nicht fristgerecht bei der Stiftung WaldHaus
Freiburg ein, ist diese berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung
fristlos zu kündigen und den freien Veranstaltungsplatz an andere Interessierte
zu vergeben.
b. Befindet sich die angemeldete Person mit der Zahlung im Verzug und wird der
Vertrag deshalb von der Stiftung WaldHaus Freiburg gekündigt, kann die
Stiftung WaldHaus Freiburg von der angemeldeten Person
Aufwandsentschädigung verlangen. Dessen Höhe berechnet sich nach dem
Betrag, den die angemeldete Person bei einer Stornierung hätte zahlen müssen
(siehe Ziff. 5). Entscheidend ist insoweit der Zeitpunkt des Zugangs der
Kündigung. Wird der Vertrag vor Kündigung vom Teilnehmenden storniert, ist
dieses Datum entscheidend.
5. Nichtteilnahme/Stornierung
a. Die angemeldete Person ist nicht zur Teilnahme verpflichtet. Die Stiftung
WaldHaus Freiburg ist in diesem Fall jedoch berechtigt, entsprechend § 615
BGB den vollen Teilnahmebetrag abzüglich ersparter Aufwendungen zu
verlangen.
b. Da bei einer nicht vorher angekündigten Nichtteilnahme grds. bereits sämtliche
Kosten angefallen sind und die Stiftung WaldHaus Freiburg die Aufwendungen
trägt, schuldet die angemeldete Person im Falle einer Nichtteilnahme – ohne
Ansehen des Grundes – 100% des Teilnahmeentgelts. Der angemeldeten
Person steht allerdings der Gegenbeweis offen, dass es zu einer ganz oder
teilweisen Einsparung von Kosten bei der Stiftung WaldHaus Freiburg
gekommen ist.
c. Die angemeldete Person kann, wie in Abs. 5d erläutert den geschuldeten
Betrag durch eine möglichst frühzeitige schriftliche Stornierung reduzieren.
Wird die Teilnahme vor Veranstaltungsbeginn storniert und kann der stornierte
Platz anderweitig besetzt werden, schuldet die angemeldete Person eine
Aufwandspauschale von 5€ bei Veranstaltungen des Jahresprogramms (außer
Ferienbetreuungswochen) und 10€ bei den Ferienbetreuungen. Dies gilt
allerdings nur für Veranstaltungen mit beschränkter Teilnehmendenzahl, bei der
letztlich alle Plätze belegt werden können.
d. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, reduziert sich der Anteil des
zu leistenden Teilnahmeentgelts dennoch je nach Stornierungsdatum auf die
nachfolgenden Quoten:
• Absage bis 21 Tage vor
Veranstaltungstermin Aufwandspauschale 5€
• Absage bis 14 Tage vor
Veranstaltungsbeginn
50% des Teilnehmerentgeltes zzgl. 5€
Aufwandspauschale
• Absage bis 7 Tage vor
Veranstaltungsbeginn
75% des Teilnehmerentgelts zzgl. 5€
Aufwandspauschale
e. Der angemeldeten Person steht bei einer Stornierung unter sieben Tagen der
Gegenbeweis offen, dass der Stiftung WaldHaus Freiburg Aufwendungen ganz
oder teilweise erspart geblieben sind. Ebenso steht ihr bei einer früheren
Stornierung der Gegenbeweis offen, dass der Stiftung WaldHaus Freiburg
durch die Stornierung sämtliche Kosten erspart geblieben sind oder dass die
ersparten Aufwendungen wesentlichen höher waren, als sich aufgrund der
gemäß Abs. 4 und 5 zu zahlenden Quoten ergibt.
6. Haftung der Stiftung WaldHaus Freiburg
a. Schadensersatzansprüche der Teilnehmenden gegen die Stiftung WaldHaus
Freiburg und die von ihnen beauftragten Personen für Schäden, die
Teilnehmenden im Zusammenhang mit angebotenen Bildungsveranstaltungen
entstehen, sind ausgeschlossen außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Der Ausschluss gilt nicht bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit von Teilnehmenden.
b. Die angemeldete Person stellt die Stiftung WaldHaus Freiburg und die von ihr
beauftragten Personen von allen Ansprüchen Dritter einschließlich
Prozesskosten frei, die im Zusammenhang mit der Durchführung der
angebotenen Bildungsveranstaltung geltend gemacht werden, es sei denn, die
Stiftung haftet der angemeldeten Person gemäß Abs.1.
7. Unwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des
ganzen Vertrages zur Folge.